Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Trikevermietung
§1 Mietgegenstand
Das Trike wird dem Mieter in technisch einwandfreiem, verkehrssicherem Zustand übergeben.
§2 Mietzeitraum
Die Mietperiode beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Während der Mietperiode ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages nicht möglich.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
§3 Übergabe
Der Mieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeuges schriftlich kündigen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen:
Bei Kündigung mehr als 14 Tage vor 1. Miettag = 50%, Bei Kündigung 8-14 Tage vor 1. Miettag = 60%, Bei Kündigung weniger als 8 Tage vor 1. Miettag = 80%
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung.
§4 Rücknahme
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der voll vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
Sollte der Vermieter feststellen, dass ihm die Übergabe des Fahrzeuges unverschuldet zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird er dem Mieter hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Verzögerungen bis zu einer Stunde berechtigen zu keiner Reduzierung des Mietzinses.
Bei Verzögerungen zwischen einer und drei Stunden reduziert sich der Mietzins um den anteiligen Stundensatz des Miettages.
Sollte der Mieter schuldhaft seiner Verpflichtung, nach Ablauf des Mietvertrages das Fahrzeug an den Vermieter zurückzugeben, länger als eine Stunde nicht nachkommen und ist ihm diese Rückgabe möglich, so hat er für jeden begonnen zusätzlichen Tag einen Betrag in Höhe der Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen.
Die gesetzlichen Rechte des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
§5 Nutzung des Mietgegenstands
• Die Benutzung des Fahrzeugs ist in den Grenzen Deutschlands gestattet. (Auslandsfahrten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung)
Dem Mieter ist er untersagt, das Fahrzeug für folgendes zu verwenden:
• zur Teilnahme an Wettrennen, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen
• zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
• zur Begehung und Verübung von Zoll- und sonstigen Straftaten
• zur Weitervermietung und Verleihung
Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge eines Umstands geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflichten- oder Risikobereich fällt.
Insbesondere haftet der Mieter für all im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder.
§6 Berechtigte Fahrer
• Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss mindestens 25 Jahre betragen und er muss mindestens 1 Jahr im Besitz des Führerscheins der entsprechenden FS-Klasse sein.
• Der Mieter sichert zu, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug zu sein. Er wird die Fahrerlaubnis sowie den Personalausweis bzw. Reisepass dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Gleichzeitig wird er dem Vermieter eine Kopie der Hauptseite (Lichtbildseite) seines Personalausweises/Passes übergeben.
• Das Fahrzeug darf vom Mieter und den im Übergabeprotokoll genannten Personen gefahren werden. Der Mieter wird die Fahrerlaubnis der zusätzlichen Fahrer dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Die zusätzlichen Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
• Andere als im Übergabeprotokoll genannten Personen sind zum Fahren des Mietfahrzeugs nicht berechtigt, insbesondere ist eine Untervermietung des Fahrzeugs nicht gestattet.
• Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand dem unberechtigten Zugriff durch Dritte entzogen bleibt. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnliche Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Falle berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeugs verpflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.
§7 Mietzins / Kaution
• Der Mietzins berechnet sich nach aktueller Preisliste, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
Pro Tag sind im Mietzins 250 Frei-Kilometer enthalten. Für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer gilt ein Kilometergeld von 30 Cent. Bei der Berechnung des Mietzinses gilt jeder angebrochene Tag als voller Tag. Als angebrochen gilt der erste Tag sowie jeder weitere Tag ab der Uhrzeit gemäß §2.1.
• Die Mietdauer beträgt insgesamt in Tagen. Der Mietzins beträgt insgesamt (lt. Preisliste MH Dream Trike): (x) Im Mietzins sind 19% MwSt. enthalten.
• Der Mieter wird den Mietzins bei der Fahrzeugübergabe an den Vermieter übergeben.
• Bei Übergabe muss eine Kaution von 350 € hinterlegt werden.
Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution zurückerstattet.
Sämtliche Zahlungen erfolgen sofort in barem Geld in Euro oder per Überweisung / Vorkasse.
§8 Kraft und Schmierstoffe
• Die Kosten für Kraft-, Schmier- und betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter.
• Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank (Superbenzin) zu übergeben und zurückzugeben.
§9 Schäden am Fahrzeug, Haftung des Mieters
• Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in einem ordnungsgenäßen Zustand.
• Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und funktionstüchtiges Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist, Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleistend.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Das Fahrzeug befindet sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand. Eventuell notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen.
• Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die durch das Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
• Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nichtberechtigten Fahrer und/oder infolge der Nutzung des Fahrzeugs die gegen die Bestimmung dieses Vertrages verstößt.
• Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten oder – im Falle eines Totalschadens – für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, sofern er oder ein nach dem Mietvertrag berechtigter Fahrer den Unfall verursacht hat.
Der Mieter haftet zudem für eventuell Schlechterstellung des Vermieters in seiner Versicherung (Bonusverlust). Im Falle des Bonusverlustes ersetzt der Mieter dem Vermieter das Fünffache der Differenz der voraussichtlichen Jahresprämie und der Prämie, die der Vermieter ohne Schaden bezahlt hätte, im auf den Schaden folgenden Jahr.
Das Gleiche gilt für Unfälle, bei denen der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs-, bzw. Arzneimittel stand.
§10 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlung der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen. Ferner haftet der Vermieter bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§11 Verhalten des Mieters bei Unfällen während der Mietperiode
Der Mieter muss nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei verständigen.
Der Mieter muss den Vermieter, Herrn Harald Jakob, Lohweg 1, 92715 Püchersreuth, Handy 0174/9717060 unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen absprechen.
Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
Es ist dem Mieter untersagt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen.
Ferner muss der Mieter einen schriftlichen Europäischen Unfallbericht (ggf. mit Skizze) erstellen.
In diesem müssen Namen und Anschriften aller am Unfall beteiligten Personen sowie die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der Beteiligten Fahrzeuge enthalten sein, soweit dies möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §11.
§12 Verhalten des Mieters bei Unfällen während der Mietperiode
Bei Schäden am Fahrzeug, die eine Weiterfahrt unmöglich oder unverantwortlich machen, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren.
Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters das Fahrzeug zu einer Vertragswerkstatt zu bringen, bzw. schleppen zu lassen.
Reparaturen, die innerhalb von 24 Stunden ausgeführt werden, berechtigen den Mieter nicht zur Kündigung des Mietvertrages. Der Mietpreis wird anteilig für die Reparaturdauer sichergestellt.
Auf Anweisung des Vermieters muss der Mieter das Fahrzeug zurück zum Ort des Vermieters bringen lassen. Die Kosten für Reparatur und die Schleppkosten trägt der Vermieter.
Die Kosten des Mieters für seine Weiterreise (Übernachtungs- und Rückreisekosten) hat er selbst zu tragen.
Der Mieter kann bei von ihm nicht zu verantwortenden Fahrzeugschäden, die nicht binnen 24 Stunden repariert werden, den Mietvertrag kündigen und die Erstattung des anteiligen Mietzinses für die verbliebene Mietdauer ab Eintritt des Schadens verlangen.
Sollte der Vermieter im Falle eines Fahrzeugschadens nicht erreichbar sein muss der Mieter ersatzweise seine Vertretung informieren.
Der Vermieter wird in diesem Falle durch Michaela Jakob rechtswirksam vertreten.
§13 Versicherung
Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung haftpflichtversichert ist.
Er gewährt dem Mieter auf Wunsch Einsicht in die Versicherungspolice.
• Haftung des Mieters bei einem Unfall, Selbstbeteiligung 2500,- EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundert Euro)
Der Vermieter versichert dem Mieter, dass der gesamte Versicherungsschutz auf den Mieter übertragbar und während der Mietdauer wirksam ist.
§14 Fahrzeugpapiere / Fahrzeugschlüssel
Der Mieter erhält vom Vermieter bei der Übergabe mindestens einen Satz Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugschein.
§15 Verbandkasten, Warndreieck
Verbandskasten, Warnwesten und Warndreieck sind im Fahrzeug vorhanden. Der Vermieter garantiert ihre Vollständigkeit sowie ihren ordnungsgemäßen Zustand.
§16 Sonstige Bestimmungen
• Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Unterzeichneten.
• Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.